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Kommission für bayerische Landesgeschichte

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Aktuelle Rezensionen


Anja Amend-Traut/Hans-Joachim Hecker/Hans-Georg Hermann (Hg.)

Handel, Recht und Gericht in Mittelalter und Neuzeit. Die Reichsstadt Nürnberg im regionalen und europäischen Kontext

(Nürnberger Forschungen 32), Nürnberg 2021, Verein für Geschichte, IX und 179 Seiten, zahlreiche Abbildungen


Rezensiert von Christian Hattenhauer
In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte
Erschienen am 17.05.2023

Der liebevoll gestaltete und bebilderte Band vereint zusammen mit einem weiteren Beitrag sieben von neun Referaten einer im Juli 2018 in Nürnberg abgehaltenen Tagung der Gesellschaft für Bayerische Rechtsgeschichte, des Arbeitskreises Handelsrechtsgeschichte, des Stadtarchivs Nürnberg und des Bildungszentrums Nürnberg. Nur die ersten drei Beiträge behandeln die Handelsrechtsgeschichte Nürnbergs, während die restlichen fünf Abhandlungen Artikel zum „Kontext“ zählen. Ein Namens- und ein Ortsverzeichnis sind vorhanden, ein Stichwortregister und Kurzzusammenfassungen der Beiträge fehlen.

Im Beitrag „Vom Handelsvorstand zum Handelsappellationsgericht. Die Nürnberger Handelsgerichtsbarkeit vom 16. bis zum 19. Jahrhundert“ behandelt Georg Seiderer (Nürnberg) die besondere Entwicklung der Nürnberger Handelsgerichtsbarkeit in dem genannten Zeitraum. Deren Grundlage bildete ein Privileg Kaiser Maximilians I. von 1508, das die Handelsgerichtsbarkeit der Kaufmannschaft übertrug, das vereinfachte summarische Verfahren vorsah und die Appellation außerhalb Nürnbergs ausschloss. Zur Umsetzung des Privilegs kam es erst mit der Gründung des Bancoamts nach der Einrichtung eines Banco Publico im Jahr 1621. Mit dem Bancoamt erhielt Nürnberg als erste Stadt im Reich ein eigenes, paritätisch mit Kaufleuten und gelehrten Juristen besetztes Handelsgericht, das für die Vernehmung von Zeugen und Abnahme von Eiden allerdings noch auf das Stadtgericht angewiesen war. Erst das Merkantil- und Bancogericht von 1697 war ein auch insoweit eigenständiges Handelsgericht. Noch nach dem Anfall an Bayern kam es 1818 in Nürnberg zur Gründung eines Handelsappellationsgerichts.

Der Beitrag der Mitherausgeberin Anja Amend-Traut (Würzburg) „Kaufmännische Gutachten Nürnberger Provenienz. Weg zur Normativität?“ gehört in den Zusammenhang des von ihr geleiteten DFG-Projekts „Die Nürnberger Handelsgerichtsbarkeit. Handelsgerichtliche Gutachten in der Frühen Neuzeit“. Das Nürnberger Stadtarchiv verfügt über einen umfangreichen Bestand dieser als „Parere“ bezeichneten Gutachten. Deren Grundlagen und Funktion untersucht Amend-Traut am Beispiel des 10. Manuals der Nürnberger Marktvorsteher über die Rechts- und Geschäftsvorgänge von 1726 bis 1742. Die Parere waren Beweismittel in einem rechtshängigen Verfahren oder bildeten auch die Grundlage für die Beilegung der Auseinandersetzung. Auf Anfragen, die von außerhalb oder durch die Nürnberger Parteien an den Nürnberger Rat ergingen, erstellten regelmäßig die Marktvorsteher die Parere, bezogen bisweilen aber „Rechtsgelehrte“ ein, ohne dass klar ist, um wen es sich dabei handelte. Parere ergingen ferner auf Grundlage eines Reichsschlusses von 1671, der die mit der Bewältigung der Folgen des Dreißigjährigen Kriegs belastete Justiz von Handelsprozessen entlasten und den Handel fördern sollte. Bei der Frage nach dem „Weg zu Normativität“ geht es darum, ob die Parere über den Einzelfall und über Nürnberg hinaus die Grundlage erst von Handelsbräuchen und dann von Handelsgewohnheitsrecht bildeten und schließlich in die handelsrechtlichen Kodifikationen eingingen. So verhalf etwa das Reichskammergericht über die Aufnahme der Nürnberger Parere den Nürnberger Handelsgewohnheiten zu allgemeiner Geltung. Insgesamt bleibt es aber nach Amend-Traut insoweit noch vornehmlich bei Thesen, deren Bestätigung durch das Forschungsprojekt abzuwarten sei.

Christoph Jeggle (Würzburg), Mitarbeiter Amend-Trauts in dem Projekt „Die Nürnberger Handelsgerichtsbarkeit. Handelsgerichtliche Gutachten in der Frühen Neuzeit“, knüpft an deren Ausführungen an mit einem Beitrag über die „Nürnberger Parere im Tractatus Novus vom Wechsel-Recht von Johann Adam Beck“. Anders als die Leipziger und Frankfurter Parere wurden die Nürnberger Parere zwar nicht als solche herausgegeben. Der Nürnberger Jurist Beck (1686–1751) edierte jedoch 1729 in seinem für die Praxis bestimmten Werk neun wechselrechtliche Parere sowie im Anhang (ohne wechselrechtlichen Bezug) zwei Parere zu Zinsfragen, die Jeggle eingehend darstellt.

Ergänzend in den Tagungsband aufgenommen worden ist die sehr detailreiche, unter anderem aber auch deshalb in der Darstellung nicht immer klare Untersuchung Sonja Breustedts (Frankfurt am Main) über „Kaufmännische Expertise vor Gericht. Die Auswirkungen der ‚Affäre Oppenheimer‘ auf die jüdische und christliche Finanzwelt zu Beginn des 18. Jahrhunderts“. Es geht um eine 1726 vor dem Frankfurter Schöffenrat erhobene Klage des jüdischen Bankhauses Goldschmidt zunächst gegen den (christlichen) Kaufmann Christian Rhost, dann gegen seine Witwe auf Zahlung von über 30.000 Reichstalern. Der Prozess stand im Zusammenhang mit dem Konkurs des jüdischen kaiserlichen Hoffaktors Samuel Oppenheimer, mit dem die Parteien wirtschaftlich verflochten waren. In Frage stand unter anderem, ob die Beklagte den Klägern Einsicht in ihre Handelsbücher gewähren musste. Diese Einsicht gestattete den Klägern ein Dekret des Schöffenrats, gegen das die Beklagte an das Reichskammergericht appellierte. Das Reichskammergericht ließ die Einsicht unter engen Voraussetzungen zu und wies die Appellation schließlich zurück. Die im Titel des Beitrags genannte „Kaufmännische Expertise“ fand über zwei von der Beklagten eingeholte Parere der Leipziger und der Frankfurter Kaufleute Eingang in das Verfahren. Breustedt tritt Stimmen entgegen, die aus diesem einen Prozess auf eine judenfreundliche Haltung des Schöffenrats und eine judenfeindliche Haltung der Frankfurter Kaufmannschaft schließen. Als Ergebnis hält Breustedt fest, dass sich die Gerichte auf selbst eingeholte Parere stets gestützt hätten, während von den Parteien eingeholte Parere allenfalls stillschweigend übernommen worden seien, ohne sich mit ihnen auseinanderzusetzen. Ob dieser Schluss aus dem geschilderten Fall oder aus weiteren Verfahren gezogen wird, ist allerdings nicht erkennbar.

In seinem sorgfältig aus den Quellen gearbeiteten Beitrag „Ein Kapitel aus der Geschichte der Regensburger Handelsgerichtbarkeit: Das Amt des Hansgrafen und seine vielfältigen Wandlungen“ untersucht Hans-Jürgen Becker (Regensburg) das 1184 erstmals bezeugte und nach dem Anfall Regensburgs an Bayern im Jahr 1811 abgeschaffte Amt des Regensburger Hansgrafen. Ursprünglich ein königlicher, mit Hoheitsrechten ausgestatteter Amtsträger, wurde der Hansgraf später von den Regensburger Bürgern gewählt. Ursprünglich für Fernhandel und Fernkaufleute außerhalb der Stadt zuständig, wurde er infolge des Wandels Regensburgs von einer Stadt der Fernkaufleute und des Handels zu einer Stadt von Handwerk und Gewerbe zu einer innerstädtischen Behörde. Während seine Jurisdiktion zunehmend auf Stadtgericht und Rat überging, übernahm das Hansgericht vor allem die Verwaltung der städtischen Wirtschaft und des Handwerks und war vom 15. bis 19. Jahrhundert eine Behörde der „guten Policey“. Hatte der Hansgraf zunächst Bedeutung für die Entwicklung der Kaufmannschaft, dann für die Aufsicht über das Handwerk, so war er am Ende nur noch der Leiter eines von vielen städtischen Ämtern. Für weitere Arbeiten zum Hansgericht und zur Regensburger Rechts- und Sozialgeschichte hat Becker die im Stadtarchiv Regensburg und Bayerischen Hauptstaatsarchiv München lückenhaft vorhandenen Akten des Hansgerichts aufgelistet. Den Anhang bildet die Edition einer Regensburger Hansgerichtsordnung aus der Mitte des 16. Jahrhunderts.

Mit der „Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Wirtschaftskriminalität in den frühneuzeitlichen Reichsstädten Augsburg, Nördlingen und Memmingen“ behandelt Stefanie Leberle (Stuttgart) am Beispiel der Delikte der Münz- und Warenfälschung, des Bankrotts und des Betrugs einen weiteren Aspekt des Tagungsthemas. Die Auswahl der drei rechtsvergleichend betrachteten Städte wird nicht begründet. Vornehmlich deskriptiv und meist ohne Analyse der Hintergründe und eigene Stellungnahme werden jeweils Tatbestände und Sanktionen der behandelten Delikte für die drei Reichsstädte und bisweilen auch andere Orte abgehandelt. Zahlreiche Einzelheiten sowie Schwächen in Darstellung und Sprache erschweren das Verständnis. Auch arbeitet Leberle zu wenig mit den damaligen Normen und weiteren Primärquellen.

Den Abschluss des Bandes bildet der Beitrag „Von der Subsistenzwirtschaft zur Gewinnorientierung. Religion und wirtschaftlicher Fortschritt“ von Mathias Schmoeckel (Bonn), der nahezu wortgleich an anderer Stelle erschienen ist (in: Berndt Hamm/Frank Rexroth/Christine Wulf [Hg.], Reichweiten, Dynamiken und Grenzen kultureller Transferprozesse in Europa, 1400-1520, Bd. 2: Grenzüberschreitung und Partikularisierung, Göttingen 2021, S. 123–150). Einleitend in Erinnerung ruft Schmoeckel die allgemein als unzutreffend erkannten Grundlagen der These Max Webers über einen Zusammenhang zwischen Protestantismus und Kapitalismus. In Abweichung von der zunächst angekündigten Gliederung belegt er anschließend detailreich an den handels- und wirtschaftsrechtlichen Entwicklungen vom klassischen kanonischen Recht bis zur Schule von Salamanca, dass es schon vor der Reformation in Kirche, Kanonistik und Moraltheologie zahlreiche wirtschaftsfreundliche und insbesondere dem kaufmännischen Gewinn positiv gegenüberstehende Stimmen gab, die einen wichtigen Beitrag zu dem wirtschaftlichen Aufschwung seit dem späten 12. Jahrhundert geleistet haben. Das zeige sich etwa an der offenen Haltung gegenüber Geldgeschäften mit der Ausbildung immer neuer, mit dem kanonischen Zinsverbot zu vereinbarender Verträge. Der Gewinn sei grundsätzlich akzeptiert worden, jedoch nicht als Selbstzweck, sondern eingebunden in gesellschaftliche und moralische Fragen. Schmoeckel spricht insoweit (nicht wirklich passend) von „Subsistenzwirtschaft“. Nach der Untersuchung der lutherischen und calvinistischen Haltung zu Wirtschaftsfragen kommt er zu dem Ergebnis, dass insbesondere der calvinistische Protestantismus zwar wirtschaftsfördernd gewirkt, aber keine wirtschaftsfeindliche Tradition beendet, sondern die wirtschaftsfreundliche Linie fortgesetzt oder auch intensiviert habe.

Insgesamt behandeln die Beiträge des besprochenen Bandes zum Teil gemeinsame, zum Teil aber auch sehr unterschiedliche Aspekte des Oberthemas. Ein Gesamtbild ergibt sich daher zwar nicht. Doch bieten die Untersuchungen zahlreiche spannende Einblicke in die mittelalterliche und frühneuzeitliche Handelsrechtsgeschichte.