Aktuelle Rezensionen
Dominik Trump/Dominik Leyendecker (Hg.)
Rechtshandschriften des frühen Mittelalters
(Quellen und Forschungen zum Recht im Mittelalter 15), Ostfildern 2025, Patmos, 304 Seiten, zahlreiche Abbildungen
Rezensiert von Felix Grollmann-Hauber
In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte
Erschienen am 09.03.2026
Der Band geht auf die Tagung „Rechtshandschriften des 8. und 9. Jahrhunderts“ (23./24. März 2023, Universität zu Köln) zurück, die durch das von Karl Ubl geleitete Projekt „Edition der fränkischen Herrschererlasse“ gefördert wurde. Schon die Auswahl der Beiträger, die in kleinere oder größere Editionsprojekte wie das genannte Kölner Projekt oder das Hamburger Forschungsvorhaben „Formulae–Litterae–Chartae“ unter Leitung von Philippe Depreux involviert sind, verspricht ein hohes Maß an Kohärenz und Expertise. Anders als viele Sammelbände ist das Werk nicht (erzwungen) originell betitelt, sondern benennt präzise den untersuchten Gegenstand. Die darin versammelten Beiträge sind ein Resultat der seit dem ausgehenden 20. Jahrhundert erstarkten Zuwendung der Frühmittelalterforschung zu solchen Handschriften, in denen Kapitularien, Leges, Kanones, Formelsammlungen und ähnliche normative Texte überliefert sind. Man darf regelrecht von einem kodikologischen ‚turn‘ der frühmittelalterlichen Rechtsgeschichte sprechen. Anliegen spezieller Untersuchungen zu einzelnen Handschriften oder Handschriftengruppen sind nämlich keineswegs allein Vorarbeiten zu verbesserten bzw. erstmaligen historisch-kritischen Editionen. Es geht auch darum, eine Rechtshandschrift hinsichtlich Provenienz, Erstellungszweck und Benutzerkreis in ihrer je eigenen Umwelt zu begreifen, wie einzelne Beiträge des Bandes vorzüglich demonstrieren.
Die Beiträge gruppieren sich (siehe S. 13–15) in solche, die sich vor allem mit Kapitularien (Mischke, Kaschke), ‚germanistischen‘ Texten (Schulz, Coumert), Gottesurteilen und Formulae (Lemke, Lößlein/Walther), Kanonistik (Geitz, Meeder, Stüber) sowie Glossen zur römischrechtlichen „Lex Romana Visigothorum“ (Wibier) befassen. Mehrheitlich stehen einzelne Handschriften bzw. ausgewählte Texte in einzelnen Handschriften im Fokus: Paris, Bibliothèque nationale de France (= BnF), Lat. 4613 (Mischke); München, Bayerische Staatsbibliothek (= BSB), Clm 3853 (Kaschke); Wolfenbüttel, Herzog August Bibliothek, Cod. Guelf. 502 Aug. 4° (Schulz); Paris, BnF, Lat. 4627 (Lemke); Paris, BnF, Lat. 2123 (Lößlein/Walther); Brüssel, Koninklijke Bibliotheek van België, MS 8780–8793 (Meeder) sowie Mailand, Codex Ambrosianus, A 46 inf. (Stüber). Coumert untersucht die „Excerpta de libris Francorum et Romanorum“ anhand von sechs Handschriften, Geitz das Synodalprotokoll der Synode von 721 (Kurzfassung) als Beispiel für einen Begleittext der „Collectio Vetus Gallica“ in der Corbie-Redaktion in neun Handschriften und Wibier Annotationen zur „Lex Romana Visigothorum“ anhand von fünf Handschriften. Unter den Beiträgen mit einem Fokus auf einer einzelnen Handschrift haben vor allem diejenigen von Schulz und Lemke handbuchartigen Charakter, während andere spezifischen Fragestellungen nachgehen. Abgerundet wird der Band durch hilfreiche Register der Handschriften und Archivalien (S. 291–294) sowie der Personen und Rechtstexte (S. 295–298).
Die Ergebnisse werden im Tagungsband an keiner Stelle zusammengefasst, was angesichts der zwar ziemlich einheitlichen Methodik, aber doch großen Bandbreite an Texten wie Handschriften auch kaum möglich wäre. Hier können nur einzelne Erkenntnisgewinne exemplarisch behandelt werden. Mischke gelingt es, mithilfe von zwei Doppelblättern aus einem vatikanischen Miszellankodex fehlende Lagen im für die Kapitularienforschung überaus wichtigen Kodex Paris, BnF, Lat. 4613 zu ergänzen (besonders S. 25–27). Kaschke macht plausibel, dass München, BSB, Clm 3853 auch für ein Sendgericht nützlich war, dessen Gleichsetzung mit weltlichem Recht allerdings überrascht (S. 53). Bei Coumert, die mittels der „Excerpta de libris Francorum et Romanorum“ einen Fall von Rechtsbildung in der Peripherie des Frankenreichs sichtbar macht, hätte noch vertieft werden können, inwiefern die darin enthaltenen Naturalbußen (S. 89) nicht ein starkes Indiz dafür liefern, dass die Funktion des Textes insbesondere in der Steigerung der Praktikabilität lag. Lößlein und Walther weisen gründlich nach, wie durchdacht im Kloster Flavigny Vorlagen zu einer nützlichen Formelsammlung umgearbeitet und ergänzt wurden. Man fragt sich als juristisch vorgebildeter Leser etwa bei den Ausführungen zur Leihe gegen jährliche Abgaben (S. 133), ob das hier verwendete und auch in der Frühmittelalterforschung übliche Rechtsvokabular von Schenkung, Leihe etc. adäquat ist und nicht besser durch funktionale Beschreibungen der Rechtsgeschäfte ersetzt werden sollte. Geitz liefert mit der Herausarbeitung der Besonderheiten von Begleittexten zur „Collectio Vetus Gallica“ ein starkes Argument, um Abhängigkeitsverhältnisse dieser bedeutenden systematischen Kanonessammlung aufzudecken (S. 158 f.). Ein Highlight des Bandes ist zweifelsohne die Glossenedition zur „Lex Romana Visigothorum“ durch Wibier (S. 247–290). Selbst wenn man den Optimismus von Geitz, wonach das Kirchenrecht dieser Zeit „tiefe Einblicke in das alltägliche Leben“ ermögliche (S. 141), nicht voll teilen möchte, liefert der Band beeindruckende Einsichten, wie an bestimmten Orten gezielt bedarfsgerechte Texte kompiliert und erweitert wurden. Dies gilt etwa für den Kodex Paris, BnF, Lat. 4627, den Lemke überzeugend dem Erzbischof von Sens zuordnet (S. 107).
Der Ertrag der editionsphilologischen Studien ist groß – so groß, dass einem angesichts der Unsicherheiten hinsichtlich nicht ebenso gründlich behandelter Rechtshandschriften und existierender, aber vermutlich revisionsbedürftiger Editionen Bedenken kommen, ob die inhaltliche Auswertung solcher frühmittelalterlichen Rechtstexte nicht vorläufig unterlassen werden muss. Der Rezensent war etwa bis zur Lektüre fest überzeugt, dass die Rechtssammlung des Lupus vom in Fachkreisen berühmten Gelehrten Lupus von Ferrières stammt. Tatsächlich muss man nun aber von einem unbekannten Lupus ausgehen (siehe zum Forschungsstand S. 50). Vielleicht sollte man sich jedoch einfach daran erfreuen, dass mit weiteren Einsichten zur Bedeutung einzelner Rechtshandschriften sowie neuen bzw. verbesserten Editionen noch viel zu erforschen sein wird.