Aktuelle Rezensionen
Hans-Georg Hermann/Hans-Joachim Hecker (Hg.)
Religionsverfassungsrecht in Monarchie und Freistaat. Das Bayerische Konkordat und die Kirchenverträge von 1924
(Rechtskultur Wissenschaft 30), Regensburg 2025, Edition Rechtskultur, 126 Seiten
Rezensiert von Jörg Zedler
In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte
Erschienen am 30.03.2026
„Countries […] if they cannot have God on their side, at least would like to have the Pope there“, urteilt Stewart Stehlin über die Zeit der Pontifikate Benedikts XV. und Pius’ XI. (Stewart A. Stehlin, Weimar and the Vatican 1919–1933. German-Vatican Diplomatic Relations in the Interwar Years, Princeton 1983, S. VII f.). Bezog sich das bei ersterem auf die Unterstützung während des Ersten Weltkriegs, so bei Letztgenanntem vor allem auf die Ära der Staatskirchenverträge zwischen den Kriegen. Die 100. Wiederkehr des bayerischen Konkordatsabschlusses 1924 (Paraphierung) bzw. 1925 (Ratifizierung) bildete denn auch den Anlass für eine Tagung, die die Gesellschaft für Bayerische Rechtsgeschichte und das Leopold-Wenger-Institut für Rechtsgeschichte der LMU München 2024 veranstaltet haben und deren Vorträge nun zum überwiegenden Teil in gedruckter Form vorliegen.
Als zentrale Fragestellung formuliert die kursorische Einleitung der beiden Herausgeber Hans-Georg Hermann und Hans-Joachim Hecker jene nach Motiven und Vorgehensweise Bayerns im Umfeld der Konkordatsverhandlungen. Rückt diesen Aspekt vor allem der Beitrag von Nikola Becker in den Mittelpunkt, wird das Erkenntnisinteresse chronologisch wie thematisch in einen breiteren Kontext eingebettet: So liefert Klaus Unterburger mit einem Überblick zu den religionspolitischen Verhältnissen des 19. Jahrhunderts die historische Folie, Stefan Korioth umreißt die von der Weimarer Reichsverfassung vorgegebenen rechtlichen Rahmenbedingungen für Kirchenverträge, Heinrich de Wall skizziert Entstehung und Inhalt der Kirchenverträge mit den evangelischen Kirchen im republikanischen Bayern und Renate Penßel schildert die Rechtsstellung der jüdischgläubigen Bevölkerung in Monarchie und Republik.
Den Auftakt macht der Münchner Kirchenhistoriker Klaus Unterburger, der das Staatskirchenverhältnis unter der Krone nachzeichnet. Er skizziert zentrale Gründe beider Seiten für Abschluss und Bewahrung des Konkordats von 1817, obwohl wesentliche Regelungen bereits mit dem Erlass des Religionsedikts 1818 konterkariert wurden. Die Konflikte des 19. Jahrhunderts stellen sich damit als Auseinandersetzung zwischen Staatskirchentum hier und kirchlicher Autonomie dort dar, die zwar – ohne grundsätzlich gelöst werden zu können – Intensitätskonjunkturen unterlagen, aber vom Wissen eines grundsätzlichen Einvernehmens getragen waren. Zu Recht weist Unterburger daher darauf hin, dass der Kulturkampf in Bayern etwas anderes meint als derjenige im Reich. Weiterer Untersuchungen wert scheint mir der anregende Schlussgedanke, wenn Unterburger die Indienstnahme des politischen Katholizismus als Stütze des Throns (weil die Sozialdemokratie erstarkte und Teile der Liberalen nach links rückten) und die Förderung des Katholizismus unter Hertling mit einer Ausweitung des monarchiekritischen Milieus in Verbindung bringt.
Dass es 1924/25 neuerlich zu einem Konkordatsabschluss kam, war keineswegs zwingend – schließlich wäre ein ungeregeltes Verhältnis oder eine einseitige staatliche Gesetzgebung (wie es in Bezug auf andere, gesellschaftspolitisch ebenfalls bedeutende Vereinigungen der Fall ist), gleichermaßen denkbar gewesen. Die reichs- und landespolitische Diskussion der unmittelbaren Nachkriegsjahre bleibt in dem Band ausgeblendet, aus juristischer Perspektive aber widmet sich der Münchner Kirchenrechtler Stefan Korioth diesem Aspekt, indem er nach der Bewertung der konkordatären Lösung fragt. Ausgangspunkt Korioths ist die offene Regelung der Reichsverfassung, die den (allerdings selbst innerhalb der Weimarer Koalition umstrittenen!) Körperschaftsstatus der Kirchen einerseits beibehielt, andererseits die kirchliche Autonomie betonte. Erst das bayerische Konkordat habe die Norm zugunsten der letztgenannten verschoben. Dabei distanziert sich Korioth von der These Werner Webers, nach der die konkordatäre Regelung ein Ausdruck staatlicher Schwäche gewesen sei; er betont vielmehr explizit dessen Stärke, wenn er auf eine einvernehmliche Regelung setzte. – Es ist dies eine der Stellen, an denen man sich eine stärkere diskursive Gegenüberstellung der in dem Band vertretenen Disziplinen gewünscht hätte: Denn während Korioth aus juristischer Perspektive argumentiert, darf aus historisch-politischer als widerlegt gelten, dass Bayern aus einer Position der Stärke agierte (vgl. z.B. die Beiträge von Florian Heinritzi oder Stefan Samerski in Jörg Zedler (Hg.), Der Heilige Stuhl in den internationalen Beziehungen 1870–1939, München 2010). Auch die These, das bayerische Konkordat sei „stilprägend“ (S. 24) für nachfolgende Landeskonkordate gewesen, wird – blickt man etwa auf die Regelung der Bischofswahlen in Preußen – auszudifferenzieren sein.
Etwas ratlos lassen den Leser die Ausführungen des Hagener Juristen Martin Otto zum Münchner Staatsrechtler Karl Rothenbücher zurück. Zwar erfährt man auf acht Seiten etwas über die Verortung des Protagonisten im Netzwerk zeitgenössischer Juristen und dessen Habilitation; dem Thema des Bandes nähert man sich jedoch nur auf gut einer Seite an, wenn Rothenbüchers Kritik am Konkordat im „Archiv des öffentlichen Rechts“ referiert wird – die jedoch so erratisch ausfällt, dass unklar bleibt, ob Rothenbücher etwa die deutschlandpolitischen Implikationen begriff, die dem Vertragsabschluss von bayerischer Seite (auch) zugrunde lagen. Da er von Held als einem „Vertreter des Staatsoberhaupts eines souveränen […] Staates“ sprach, der „Konkordate“ schloss (beides S. 35), darf das bezweifelt werden. Eine Einordnung dieser Aussagen hätte dem Text gutgetan, ebenso eine Fragestellung und fehlerfreie Überschriften. Kein Beitrag zur analytischen Klarheit ist schließlich die Terminologie, etwa wenn dem Münchner Staats- und Kirchenrechtler Karl von Stengel (aus einem ursprünglich kurpfälzischen Geschlecht) attestiert wird, aus einem „konservativen, aber kaum klerikal oder gar [?] katholisch zu nennenden Milieu“ zu stammen und einen „altbayerischen [wohl gemeint: staatsbayerischen] und keineswegs klerikalen Standpunkt“ vertreten zu haben (S. 32).
Ausgesprochen erfreulich hingegen ist, dass auch den Verträgen Bayerns mit den evangelischen Kirchen ein eigener Beitrag gewidmet ist. Zwar sind die zentralen Aspekte seit Hugo Masers Monographien bekannt (Hugo Maser, Evangelische Kirche im demokratischen Staat. Der bayerische Kirchenvertrag von 1924 als Modell für das Verhältnis von Staat und Kirche, München 1983; Ders., Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern rechts des Rheins zur Zeit der Weimarer Republik 1918–1933. Ein geschichtlicher Überblick, München 1990), doch ist es nur zu begrüßen, dass der Erlanger Kirchenrechtler Heinrich de Wall Motive, Inhalte, Abweichungen von konkordatären Regelungen und strittige Punkte vor allem aus Sicht der evangelischen Kirche (er beschränkt sich auf die rechts des Rheins) noch einmal konzise darstellt. Dies gilt umso mehr, als diese Verträge neben und mit dem Konkordat dahingehend Maßstäbe setzten, dass staatskirchenrechtliche Fragen in Deutschland bis in die Gegenwart in Form bilateraler Verträge statt einseitiger Verfassungs- oder Gesetzgebung geregelt wurden und werden. Wie wichtig eine einvernehmliche Regelung für die Kirche nach dem Fall des Summepiskopat war, zeigt de Wall z.B. am Verhältnis von Staatsleistungen, Spenden und Kirchensteuern – in dem erstere (obwohl sie nicht auf einem früheren Vertrag fußten, wie bei der katholischen Kirche und vom Staat mithin als freiwillige Zahlungen deklariert wurden) rund 45 Prozent der Einnahmen ausmachten.
Der Aufsatz von Nikola Becker (München) zu den Beratungen des Ministerrats unter Eugen von Knilling (1922–1924) lenkt die Perspektive wieder von rechtlichen auf geschichtlich-politische Aspekte und ist aus landeshistorischer Sicht zentral. In zwei Ministerratssitzungen (27.11.1922 und 10./11.3.1924) war das Konkordat Gegenstand der Beratungen, für deren Analyse Becker neben den wenig ergiebigen Protokollen auch die stenographischen Berichte heranzieht und so neue Aspekte thematisiert. Durchaus überraschend etwa ist, dass Knilling im März 1924 bisherige Staatsleistungen als „verflucht wenig“ bezeichnete (S. 69), waren doch die vorangehenden Verhandlungen in der Münchner Administration vor allem als römische Erpressung wahrgenommen worden. Der im Kultusministerium für Konkordatsfragen zuständige Ministerialrat (und spätere Kultusminister) Franz Goldenberger bezeichnete Pacellis Gegenentwurf im November 1922 in einer 85-seitigen Stellungnahme als „Versuch eines in Vertragsform gekleideten Diktates einseitiger Bindungen des Staates Bayern, das die altkonkordatären Verpflichtungen administrativer und finanzieller Natur nicht etwa nur aufrechterhalten, vielmehr erweitern und eine Summe neuer mehr oder weniger schwerwiegender und weittragender solcher Bindungen begründen, hingegen die bisherigen Rechte und Befugnisse des Staates fast restlos beseitigen will“ (zitiert nach: Jörg Zedler, Die Außenseite der Innenpolitik? Bayern, das Reich und die Verhandlungen zum Konkordat von 1924/25, in: Blätter für Pfälzische Kirchengeschichte und religiöse Volkskunde 91 [2024], S. 127–144, hier S. 141 f.). War es Taktik des Ministerpräsidenten, um seine deutschnationalen Koalitionspartner von den ausgehandelten hohen Finanzleistungen zu überzeugen? Die finanziellen Verpflichtungen aus dem Konkordat sind jedenfalls seit langem ein wichtiges Desiderat der Forschung. Für sie schließen sich weitere anregende Fragen an: Erfuhr Rom von den Konkordatsauslegungen im Ministerrat (dessen Wortlaut er freilich lediglich vorgelegt bekam, ohne daran etwas ändern zu können)? Und bekamen diese Interpretationen einmal politische Relevanz, etwa indem es darüber zu Auslegungsdifferenzen kam? Die von Becker vorgelegten Aspekte münden in der These, dass ein vom Reich weitgehend selbständig agierendes Bayern unter Knilling ein Konkordat abschloss für das es „klarerweise auch Nachteile für den bayerischen Staat in Kauf“ nahm (S. 74), das jedoch dazu beitrug, die Katholiken in den demokratischen Staat zu integrieren. Ob bzw. inwieweit taktische Zugeständnisse (an den Koalitionspartner), Zwänge (gegenüber Rom) und außen- und deutschlandpolitische Überlegungen – Stichworte: Abwehr französischer Ansprüche auf ein Saarbistum; zeitgleiche Bemühungen um eine Reichsverfassungsrevision – für den Abschluss eine Rolle spielten, bietet zukünftiger Forschung mannigfache Anknüpfungspunkte.
Den Abschluss bildet der mit einem Drittel des Gesamtbandes umfangreichste Beitrag von Renate Penßel (Erlangen) zur religiösen Rechtsstellung der Juden. Auf jeweils rund 20 Seiten werden detailliert die einschlägigen Verhältnisse zunächst im monarchischen, dann im republikanischen Bayern dargelegt. Als Quintessenz lassen sich drei Punkte festhalten: Die Gemeinden, die durch das Edikt von 1813 zunächst als Privatkirchengesellschaften eingestuft worden waren, waren de facto schon in der zweiten Jahrhunderthälfte auf dem Weg zu Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dieser Prozess wurde mit der Weimarer Reichsverfassung konsequent fortgeführt, so dass sie nun auch de jure die den christlichen Kirchen zugestandenen Rechtsgrundlagen genossen. Zweitens: Einen Vertrag – wie mit Rom und den evangelischen Kirchen – wollte der bayerische Staat mit ihnen nicht abschließen, verzichtete mithin auf Einflussmöglichkeiten, wie er sie noch in der Monarchie für sich reklamiert hatte (z.B. in Bezug auf Anstellungsvoraussetzungen von Rabbinern oder deren Entlassung). Schließlich erlangten die Juden das Selbstorganisationsrecht, so dass sich ihnen nun erst die Möglichkeit zu (beispielsweise orthodoxen oder liberalen) Abspaltungen von den bisherigen Einheitsgemeinden bot.
Unnötig sind redaktionelle Nachlässigkeiten, die den Lesefluss stören bzw. vom Inhalt ablenken: Die Zitierweise ist in jedem Beitrag unterschiedlich, Viertel- und Halbgeviertstriche sind arbiträr über den Text verteilt, Fußnotenverweise führen in die Irre (z.B. S. 24, FN 38), falsche Hochstellungen, fehlende Worte und Abkürzungen, die sich dem Nicht-Juristen erst nach einigem Nachdenken erschließen, sind ärgerlich (S. 2 der unpagierten Einleitung, S. 80, S. 110). Auch wurde der Waffenstillstand von Compiègne nicht am 9., sondern am 11. November 1918 unterzeichnet (S. 15), und das letzte Konkordat, das der Heilige Stuhl mit einem Land der Weimarer Republik abschloss, war das badische, nicht das bayerische (S. 24, FN 37). Schließlich verlegte Pacelli seinen Sitz nicht wegen der bayerischen Konkordatsverhandlungen von Berlin nach München (S. 23); der Beleg für diese Behauptung – eine Arbeit von Dominik Rennert – wird überdies mit einem falschen Titel zitiert, und Rennert bezog sich bei seiner Darstellung auf einen eher abseitigen Aufsatz von Ellen Evans aus dem Jahr 1969 (Vgl. Ellen L. Evans, The Center Wages Kulturpolitik. Conflict in the Marx-Keudell-Cabinet of 1928, in: Central European History 2 (1969), S. 139–158).
Dies ist umso bedauerlicher, als der Band mit dem transdisziplinären Ansatz zwischen Rechts-, Kirchen- und Landesgeschichte wenig ausgetretene Pfade beschreitet und sowohl erste Einblicke in Vorgänge und Probleme bietet als auch neue Aspekte thematisiert. Er ist damit für Leser, die sich neu in das Thema einarbeiten, genauso zur Hand zu nehmen, wie für Leserinnen, die bereits über einschlägiges Wissen verfügen. Das gilt unabhängig von dem Umstand, dass bei einem so komplexen Thema wie dem Staatskirchenverhältnis – das überdies außen- wie deutschlandpolitische Zielsetzungen Bayerns und Deutschlands beinhaltet – zahlreiche Fragen offenbleiben müssen. Dass die Relevanz vertraglicher Regelungen zwischen Staat und Kirche für die Bevölkerung „gleich Null“ wäre (Einleitung), scheint mir angesichts des Umstandes, dass die fortschreitende staatliche Säkularisierung die Kehrseite einer Verkirchlichung der Religion ist (Unterburger, S. 12) sowie des Umstandes, dass die Gegenwartsrelevanz von Konkordat und Kirchenverträgen durchaus kontrovers diskutiert wird, jedenfalls nicht ausgemacht zu sein (vgl. als erste Auswahl Simon Schurz, Vom Staatskirchenrecht zum Religionsverfassungsrecht. Ein Rechtsgebiet und seine gesellschaftlich bedingten Wandlungen in der Bundesrepublik Deutschland, Tübingen 2025; Thomas Holzner/Hannes Ludyga [Hg.], Entwicklungstendenzen des Staatskirchen- und Religionsverfassungsrechts; Paderborn u.a. 2013; sowie auch die öffentlichkeitswirksame Veranstaltung der Evangelischen Akademie der Pfalz: eapfalz.de/veranstaltung/staatskirchenrecht/, Zugriff: 3. März 2026).