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Kommission für bayerische Landesgeschichte

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David von Mayenburg

Rechtsgeschichten des Bauernkriegs. Agrarische Revolten zwischen Mittelalter und Früher Neuzeit

Köln 2025, Böhlau, 538 Seiten, zahlreiche Abbildungen


Rezensiert von Helmut Flachenecker
In: Zeitschrift für bayerische Landesgeschichte
Erschienen am 21.09.2026

Der äußerst lesenswerte Band enthält zwölf Einzelstudien, die der Verfasser zwischen 2009 und 2025 veröffentlicht hat, zwei von ihnen sind neu. Im Gegensatz zu den meisten Beiträgen zum Bauernkrieg, welche religiöse und militärische Schwerpunkte in den Mittelpunkt setzen, werden hier die Ereignisse von einem rechtsgeschichtlichen Ausgangspunkt interpretiert, und zwar als ein vielschichtiger dialogischer Konflikt mit langer Zeit offenem Ausgang. Es geht um Interaktionen unterschiedlicher Personengruppen auf der Basis des Ius Commune, also auf der Verbindung römischer und kanonistischer Rechtsvorstellungen. Damit setzt das Buch einen wichtigen Kontrapunkt: Die Verschriftlichung des Rechtes und dessen zunehmende Dominanz werden von den aufständischen bäuerlichen und bürgerlichen Gruppen nicht von vornherein als Manko angesehen, sondern auch als Chance, denn sie konnten selbst den Weg des Gerichts- bzw. Schiedsgerichtsverfahrens einschlagen, um so eine friedliche Konfliktlösung zu erreichen, etwa um ihre Abgabeverpflichtungen auf eine verschriftlichte und damit berechenbare Grundlage zu stellen. Gegenüber dem gelehrten Rechtsweg, so eine der Grundthesen, „waren die Bauern nicht prinzipiell feindlich eingestellt“.

Freilich haben wir es in dieser Zeit nicht mit einer unabhängigen Justiz zu tun, so dass die ‚Rechtsordnungen‘ vielschichtig interpretierbar waren. Das zeigt sich besonders in der von obrigkeitlicher Seite mehrfach forcierten Infragestellung des Rechtes der bäuerlichen Bevölkerung, an solchen Gerichtsverfahren teilnehmen zu können, indem ihr die Menschenwürde abgesprochen wurde: Sie seien Tiere, besonders Schweine und Frösche, und stünden damit außerhalb der nur vernunftbegabten Menschen vorbehaltenen Rechtswege innerhalb der natürlichen Ordnung. Bauern als eigenständige Gruppe spielten im römischen Recht (Corpus Iuris Civilis) wie in der Kanonistik (Decretum Gratiani) keine besondere Rolle und damit auch nicht im mittelalterlichen Ius Commune. Aufstände von ihnen wurden zunehmend als Majestätsverbrechen gegen die Obrigkeit (crimen laesae maiestatis) behandelt. Damit verloren sie auch eine gewisse Sonderstellung als Gruppe einfältiger und unbedarfter Menschen (rusticitas), die aufgrund ihres Status eher auf Milde hoffen konnten: Sie wären also nur bedingt als politisch-gesellschaftlich handlungsfähig angesehen gewesen. Hinzu kam, dass Rechtsgelehrte den Aufständischen kaum bei der Durchsetzung ihrer Forderungen halfen (Ausnahmen: Sebastian Fuchssteiner, Wendel Hipler). Vielmehr wurden ihre Aktionen, allerdings verstärkt erst nach 1525, generell als völlige Gehorsamsverweigerung (seditio) gegenüber ihren Territorial- und Landesherren (und damit letztlich gegen Gott) interpretiert, eine zeitgenössische juristische Auseinandersetzung mit den Bauernkriegsereignissen als gerechte oder ungerechte Handlungsweise fehlt weitgehend.

Die berühmten Zwölf Memminger Artikel werden nicht aus einem primär politischen oder theologischen Blickwinkel heraus interpretiert, sondern aus einem rechtshistorischen. Die normativen Grundlagen für die Reform der Agrarrechtsordnung werden damit (wesentlich) deutlicher bei den Fragen nach den Zugängen zu Jagd, Fischerei und Holz und Allmendrechten. Sind diese nicht Jedermannsrechte (gemäß Genesis 1,28 f.) – wie etwa das gemeinfreie Fischen in fließenden Gewässern? Die Forderungen in den Artikeln haben Privatbesitz von ebenjenen Ressourcen und damit einen entsprechenden rechtlichen Status quo ausdrücklich anerkannt, abgelehnt wurde jedoch die Ersitzung von Rechten durch Verjährung, sobald diese zu Lasten der Dorfgemeinden ging. Bei der Beanspruchung von Privateigentum galt für die Aufständischen eine schriftliche Urkunde rechtsverbindlich – sie waren also nicht generell gegen den damaligen Prozess zunehmender Verschriftlichung! Bei der Entlohnung von Arbeiten forderten sie eine angemessene Bezahlung ein – und standen dabei auf kirchlichen wie weltlichen Rechtsnormen! Ein Streitschlichtungsverfahren mit einem (schriftlichen) Vergleich am Ende war auch durch die Zwölf Artikel nicht ausgeschlossen.

Spannend sind die rechtsgeschichtlichen Analysen von Aufruhr (seditio, tumultus) und Revolte (rebellio) in der Kanonistik und deren allgemeine Verrechtlichung im Ius Commune. Nebenbei: Der in der Forschung mehrfach benutzte Begriff „Revolution“ ist vor dem 17. Jahrhundert weitgehend unbekannt und daher nur sehr eingeschränkt benutzbar. Ähnlich ist es bei den Begriffen seditio, tranquillitas, oboedientia und deren Begriffswandlungen vom kanonistischen zum allgemeinen Recht im frühen 16. Jahrhundert: Seditio – ein an sich sehr heterogener Begriff – wird mehr und mehr als öffentlicher Treubruch interpretiert, der ursprünglich nicht unbedingt mit Gewalt verbunden war. Sie wurde mehr und mehr rein negativ (aus)genutzt, besonders im Gegensatz zu Ruhe und Gehorsam gegenüber einer kirchlichen bzw. weltlichen Hierarchie! Kirchliche Rechtsvorstellungen haben eine starke Ambivalenz bei Fragen zur Leibeigenschaft, zu Heiratsbeschränkungen und Schollenbindungen. Einerseits steht die christliche Sozialordnung für die freie Person und deren unbeschränkten Zugang zu den Sakramenten (also auch zur Ehe), andererseits diktierten wirtschaftliche Interessen auch das Verhalten kirchlicher Grundherren. Der Status der Kinder sollte etwa entweder an den Status der Mutter gebunden sein (was zumindest teilweise Freiheit für sie bedeutete) oder grundsätzlich dem Prinzip der ‚ärgeren Hand‘ folgen. Die Antworten der kirchlichen Rechtsgrundsätze und deren Auslegung waren vielfältig, so dass sich die These, 1525 herrschte in weiten Teilen der Aufstandsgebiete ein „restriktives kirchliches Leibeigenrecht“, in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten lässt. Vielfältig in Herkunft, Bedeutung und Durchführung, sowie kirchenrechtlich höchst unterschiedlich bewertet und doch in ganz Europa verbreitet ist die Todfallabgabe (Besthaupt, Bestkleid u.a.m.), wie sie auch in den Zwölf Artikeln erwähnt wird: Ist diese Abgabe freiwillig und wem soll sie geleistet werden? Wieviel von der Hinterlassenschaft soll an die Kirche fließen, wie viel in der Familie verbleiben? Der kanonistische Begriff mortuarium ist seit dem 13. Jahrhundert in Europa verbreitet und konnte höchst unterschiedlich ausgelegt werden. Die gesellschaftliche Diskussion über den Todfall hat auch in den Bauernkriegen die Diskussion befeuert, allerdings bleibt unklar, inwieweit die gelehrten Rechtstraktate das aktuelle Geschehen beeinflusst haben. Das gilt gleichermaßen für das officium iudicis: Wann kann ein Richter als Rechtsbeistand für unterdrückte Untertanen (Bauern) gegen ungerechte Abgabeforderungen der Grundherren (etwa Frondienste) im Sinne der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gegen den Bruch des alten Herkommens bzw. gegen Gewalttätigkeiten einschreiten? Besonders dann, wenn der Untertan wegen seines Untertaneneids nicht gegen seinen Herrn vorgehen dürfe, so die konträre Rechtsauslegung? In Zeiten von Untertanenrevolten waren Juristen recht zurückhaltend, das officium iudicis anzuwenden. Theoretisch verstärkte sich der Rechtsschutz für die Untertanen, die Untersuchung bringt aber keine Beispiele, dass dieser praktisch durchgesetzt wurde.

Differenziert sieht es bei den Schiedsgerichtsverfahren anlässlich der Unruhen von 1525 aus. Dieses seit dem Hochmittelalter häufiger bei umstrittenen Agrarrechtsfragen eingesetzte Verfahren ging von einer gleichberechtigten Stellung beider Parteien aus, letztere unterwarfen sich einem unabhängigen Schiedsrichter. Diese Voraussetzungen wurden von der obrigkeitlichen Seite zunehmend ausgehöhlt und zu ihren Gunsten umgedeutet, die notwendige Unvoreingenommenheit der Schiedsrichter ging verloren. Die auch noch im Vorfeld der Unruhen 1525 im Südwesten des Reiches erkennbaren, teilweise langwierigen schiedsgerichtlichen Bemühungen der bäuerlichen Bevölkerung sollten an der Ungleichheit scheitern. Der Weg in den Bauernkrieg führte „über eine Kette fehlgeschlagener Vermittlungsversuche“. Diese These wird durch einige Lokalanalysen überzeugend unterstrichen (etwa Stühlingen, Hegau). Die betroffenen Bauern waren 1524 bereit, ihre Forderungen, meist Abgaben und Dienste betreffend, vor einem Schiedsgericht in friedlicher Weise entscheiden zu lassen. Die Verhandlungslösung scheiterte aber bei der Auswahl der Schiedsleute; in diesem Punkt fühlten sich die Bauern übergangen, da sich damit die beiden Parteien nicht mehr auf gleicher Stufe gegenüberstanden. Die Seite der Fürsten und Adeligen wollte allein obrigkeitlich agieren und von einer Gleichberechtigung nichts (mehr) wissen. Die bewaffneten Aktionen entstanden häufig aus diesem Dilemma und beendeten die konsensual geführten Verhandlungen, die vermutlich Verbesserungen auf der bäuerlichen Seite gebracht hätten, wären sie nicht gestoppt worden. Im Falle Stühlingens zeigt sich, dass die dort aufgestellten Bauernartikel nicht, wie die Zwölf Artikel, mit dem göttlichen Recht argumentierten.

Unter einer Rechtsordnung im Mittelalter darf sich keine statische, unverrückbare vorgestellt werden, denn das „gute alte Recht“ lässt sich kaum in seiner Ausdehnung greifen und war nicht widerspruchsfrei. Die Rechtsverhältnisse blieben ständig in Bewegung, besonders in Regionen unterschiedlichster Herrschaften, in denen ständig der Rechtsfrieden neu verhandelt und austariert werden musste. Dessen Störung, durch einen bäuerlichen Aufruhr etwa, konnte möglicherweise dazu beitragen, im Anschluss einen längeren Rechtsfrieden herzustellen. Das Protestieren und die eigene Forderungen Artikulieren bildete damit die Anfänge eines dynamischen Aushandlungsprozesses, was an thüringischen Beispielen demonstriert wird. Anhand des Weichsteuerstreits (Weihesteuer) der Hofmark Pillersee mit der Abtei Rott am Inn kann erneut gezeigt werden, dass die bäuerlichen Gruppen nicht ausnahmslos gegen das Ius Commune und dessen Auslegung durch gelehrte Juristen eingestellt waren, sondern selbst über erstaunlich breite Rechtskenntnisse verfügen konnten. Die Ursachen dafür müssen allerdings noch weiter untersucht werden.